Wie die Vorinstanz mit Recht festgestellt hat, erweist sich die gesetzliche Ordnung des DBG und des StG auch nicht als lückenhaft, erlaubt doch die von der Vorinstanz getroffene Regelung eine lückenlose Besteuerung des Einkommens und – soweit die Kantons- und Gemeindesteuern betreffend – zusätzlich des Vermögens der Steuerpflichtigen. Ob es der Steuerverwaltung tatsächlich, wie sie geltend macht, unmöglich gewesen ist, das Vermögen der Steuerpflichtigen vollständig zu erfassen – die Vorinstanz geht davon aus, dass die überhöhten Beiträge dem Vermögen der Steuerpflichtigen jeweils aufgerechnet wurden –, oder ob sich – was aus den