Dies würde überdies zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber Steuerpflichtigen führen, welche im gleichen Umfang Sparkapitalien angelegt haben und sich diese zurückzahlen lassen. Hinsichtlich der Erträge und Überschüsse, welche stets das Schicksal der ihr zugrunde liegenden Versicherungsleistung teilen (vgl. BGE 130 I 205 E. 7.6.6 mit Hinweisen), wäre dieses Vorgehen darüber hinaus mit einer ungerechtfertigten Privilegierung der Beschwerdegegnerschaft verbunden, würde dies doch – trotz Verletzung der Vorschriften über die Höchstbeiträge – von einer Besteuerung zum reduzierten Tarif gemäss Art. 38 Abs. 2 DBG bzw. Art. 44 StG profitieren.