Entscheidend ist vielmehr, dass die entsprechenden Beiträge, soweit die gesetzlichen Maxima übersteigend, steuerlich jeweils nicht als Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge betrachtet worden sind und demzufolge nicht zum Abzug zugelassen werden konnten. Würde die gesamte Kapitalleistung besteuert, käme es zu einer unzulässigen Doppelbelastung der Steuerpflichtigen, indem bereits früher ver- 2015 Abteilung Steuern 337