Dennoch verbietet sich die Besteuerung der gesamten Kapitalleistung, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, weil weder im Bun- des- noch im kantonalen Recht eine gesetzliche Grundlage für die zweifache Besteuerung der in Frage stehenden Vermögenswerte besteht. Ob und wie lange ein Rückerstattungsanspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung bestanden hat und ob dieser jeweils ein Jahr nach Einzahlung untergegangen ist, wie die Steuerverwaltung annimmt, ist dabei insoweit nicht mehr von Belang, nachdem die Rückerstattung ausgeblieben und die Kapitalleistung im Jahr 2003 erbracht worden ist.