Der Abschluss eines entsprechenden Vertrags hätte den Steuerpflichtigen offen gestanden; warum sie es vorgezogen haben, überhöhte Beiträge an die Säule 3a zu leisten anstatt zusätzlich eine andere Form der Vorsorge zu wählen, welche mit entsprechenden steuerlichen Privilegien verbunden gewesen wäre (vgl. Art. 24 Bst. b DBG bzw. Art. 29 Bst. b StG), ist unerheblich. 3.3.2 Dennoch verbietet sich die Besteuerung der gesamten Kapitalleistung, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, weil weder im Bun- des- noch im kantonalen Recht eine gesetzliche Grundlage für die zweifache Besteuerung der in Frage stehenden Vermögenswerte besteht.