Rückzahlung von Sparkapitalien und damit als (steuerlich unbeachtliche) Vermögensumschichtung, zum andern – soweit die Erträge und Überschüsse betreffend – als steuerbaren Vermögensertrag und damit als Bestandteil des ordentlichen steuerbaren Einkommens behandelt. Die Beschwerdegegnerschaft hält zwar in ihrer Beschwerdeantwort dafür, die überschiessenden Beiträge seien der freien Selbstvorsorge (Säule 3b) zuzuordnen; sie hat aber nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und daher gegen das Vorgehen der Vorinstanz offensichtlich keine grundsätzlichen Bedenken. 3.3 3.3.1