Beiträge an die Säule 3a, welche über die gesetzlich zulässigen Maxima einbezahlt worden sind, könnten letztlich nur als freiwillige Investition in ein nach dem Modell der Säule 3a funktionierendes Anlageinstrument und damit als freies Sparen gewertet werden. Aus solchem Sparen stammendes Einkommen unterliege aber der ordentlichen Besteuerung, nicht jener gemäss Art. 22 Abs. 1 DBG bzw. Art. 26 Abs. 1 und 2 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11), soweit es nicht (steuerfreie) Rückzahlungen darstelle. 2.2. [Einwände der Steuerverwaltung] 3. 3.1.