Die Leistungen aus gebundener Selbstvorsorge der Säule 3a bestünden daher (lediglich) aus jenem Kapital, welches durch die maximal zulässigen Beiträge und die darauf erzielten Erträge und Überschüsse gebildet wurde, während auf die darüber hinausgehenden Kapitalleistungen die die berufliche Vorsorge betreffenden Bestimmungen der Steuergesetzgebungen des Bundes und des Kantons nicht anwendbar seien. Beiträge an die Säule 3a, welche über die gesetzlich zulässigen Maxima einbezahlt worden sind, könnten letztlich nur als freiwillige Investition in ein nach dem Modell der Säule 3a funktionierendes Anlageinstrument und damit als freies Sparen gewertet werden.