3. 3.1. Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen (§ 31 Abs. 1 StG). Kapitalzahlungen aus gebundener Vorsorge Säule 3a unterliegen der getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer zu 40 % des Tarifs (§ 45 Abs. 1 lit. b StG). 3.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat in seinem Urteil vom 2. Februar 2007 (VGE 22481/22482 = BVR 2007 S. 303 ff. = die neue Steuerpraxis 2007 S. 65 ff.) betreffend