Nach Auffassung des Kantonalen Steueramtes muss auch in jenen Fällen, in welchen ein zu hoher Beitrag einbezahlt wurde, welcher infolge Fälligkeit der Altersleistung nicht mehr zurückgefordert werden kann, die volle Besteuerung der Kapitalleistung erfolgen, sofern, wie das im Kanton Aargau der Fall ist, im Steuergesetz eine Regelung fehlt, wonach nicht abziehbare Beiträge bei der Besteuerung der Kapitalleistung in Abzug gebracht werden können. 3. 3.1.