2015 Abteilung Steuern 343 Die Rekurrentin führte ihre Erwerbstätigkeit nach dem Erreichen des ordentlichen Pensionsalters fort. Die Austrittsleistung liess sie auf zwei Konti bei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen. 6.2. Für die Übertragung der Austrittsleistung nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters auf eine Freizügigkeitseinrichtung be- steht entgegen der Auffassung der Rekurrentin keine Möglichkeit. Freizügigkeitsleistungen sind nur bis zum Eintritt eines Vorsorge- falles möglich. Der Vorsorgefall "Alter" trat mit der Abrechnung und dem Austritt aus der Pensionskasse S. per X. Mai 2013 ein. Art. 2 Abs. 1bis FZG kommt nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters nicht mehr zur Anwendung. Insofern ist der Verweis auf den BGE 120 V 306 (welcher zudem mit BGE 129 V 381 ff. relativiert wurde) nicht relevant. Art. 12 Abs. 1 und 16 Abs. 1 FZV sind nur dann anwendbar, wenn eine Übertragung auf eine Freizügigkeitseinrichtung im Sinne von Art. 10 FZV überhaupt möglich ist, was hier gerade nicht der Fall ist. 6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Austrittsleistung der Pensionskasse S. trotz deren unzulässigen Überweisung an zwei Freizügigkeitseinrichtungen mit dem Erreichen des Pensionsalters fällig wurde. Sie ist damit im Jahr 2013 steuerlich zu erfassen. 6.4. Die Steuerkommission R. hat die Austrittsleistung aus der 2. Säule von CHF (…) zusammen mit der Auszahlung aus der Säule 3a mit einer Jahressteuer zum Vorsorgetarif erfasst. Das ist nicht zu beanstanden. 62 Weiterbildungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. e StG) Auch bei Sprachkursen muss für die Abzugsfähigkeit der Kosten ein genügend enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit nachge- wiesen werden. Insbesondere sind überwiegend, im Privatbereich des 344 Spezialverwaltungsgericht 2015 Steuerpflichtigen liegende Interessen am Spracherwerb in die Erwä- gungen einzubeziehen. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 25. Juni 2015 in Sachen M.L. (3-RV.2015.60). Aus den Erwägungen 3.5. Auch wenn die Veranlagungspraxis im Kanton Aargau grosszü- gig ist, muss dennoch immer ein genügender Konnex zwischen der Fortbildung und dem ausgeübten Beruf bestehen (vgl. VGE vom 25. April 2014 in Sachen F.F. [WBE.2013.333]). (…) 4.2. Ein nennenswerter Nutzen der thailändischen Sprache beim Verkauf von Sonnenstoren und Wetterschutzsystemen in der Schweiz ist nicht erkennbar. Es handelt sich nicht um eine Branche, welche speziell durch Kontakte mit ausländischen Personen, insbesondere mit thailändischen Staatsangehörigen, geprägt wäre. Gemäss Auslän- derstatistik lebten per 31. Dezember 2014 lediglich rund 9'000 Perso- nen thailändischer Nationalität ständig in der Schweiz (Gesamtan- zahl ständig anwesender Ausländer in der Schweiz: 1'947'023; davon sind demnach 0.5 % thailändische Staatsbürger), was zeigt, dass der Anteil von thailändisch sprechenden Personen an der Gesamtbevöl- kerung insgesamt gering ist. Dass gerade ein namhafter Teil der Kundschaft der X AG thailändisch-sprachig sein sollte, muss damit bezweifelt werden. Die Klientel für die genannten Produkte dürften Inhaber von Wohn- oder Geschäftsliegenschaften sein. Aufgrund dieser Ausgangslage wäre es umso mehr am Rekurrenten, detailliert darzulegen, inwiefern in seinem Berufsalltag Kontakte zu thai- ländisch sprechenden Personen (die darüber hinaus nur geringfügig deutsch sprechen) regelmässig vorkommen und ihm die Sprach- kenntnisse bei der Arbeit konkret von Nutzen sind. (…) 2015 Abteilung Steuern 345 4.4. Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass in die Abwägung, ob abzugsfähige Weiterbildungskosten oder private Lebenshaltungs- kosten vorliegen, ausserberufliche Umstände einbezogen werden müssen (VGE vom 25. April 2014 in Sachen F.F. [WBE.2013.333]). Der Rekurrent hat gemäss unbestrittenen Ausführungen der Vor- instanz eine thailändische Lebenspartnerin. Dies erweist sich vorlie- gend als relevant. Die private Motivation des Rekurrenten für den Kursbesuch liegt damit auf der Hand. 63 Gewinnungskosten bei selbständiger Erwerbstätigkeit; passive Rech- nungsabgrenzung (§ 36 Abs. 1 StG) Wenn im Jahr 2010 eine Entschädigung für die Nutzung eines Grund- stücks nach der Kiesabbauung bis in das Jahr 2027 bezahlt wird, kann die Entschädigung (bei einer Liegenschaft des Geschäftsvermögens) auf 18 Jahre aufgeteilt werden. Hierfür ist eine passive Rechnungsabgren- zung zu bilden. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 26. Februar 2015 in Sachen R. + A.R. (3-RV.2014.118). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Der Rekurrent ist selbständig erwerbender Landwirt. Mit "Ver- trag über das zusätzliche Auffüllvolumen Parzelle X" zwischen ihm, den gewinnanteilsberechtigten Geschwistern und der einfachen Gesellschaft A. (…) wurde der A. das Recht zugestanden, auf dem Grundstück X eine Überfüllung vorzunehmen. Die Auffüllung soll gemäss Vertrag bis in das Jahr 2027 abgeschlossen sein. Die A. sprach hierfür dem Rekurrenten eine Entschädigung von