10.2 CHF 460.00) und auch die dreizehn Pfostenfüsse zum einbetonieren (Pos. 10.1 CHF 1'040.00) sind neu, denn die tragenden Pfosten waren vorher mit dem Erdreich verbunden, weshalb das Holz faulte. Die Kosten für diese neuen Bauteile sind nicht abzugsfähig. 358 Spezialverwaltungsgericht 2015 66 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren; Abzug Quellensteuer (§ 119a StG) Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wird die Einkommenssteuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens an der Quelle erhoben.