Es ist daher davon auszugehen, dass der Carport sowohl flächenmässig als auch funktionell im Wesentlichen gleichwertig ersetzt wurde. Da wiederum eine Holzbaukonstruktion gewählt wurde, sind die dadurch entstandenen Kosten grundsätzlich vollumfänglich abziehbar (vgl. auch Merkblatt "Liegenschaftsunterhalt" des Steueramtes des Kantons Aargau, Stand 21. November 2014, S. 29). Der Rechnung der X. Holz GmbH vom 28. November 2012 kann jedoch entnommen werden, dass zwei nicht vorhandene Pfostenfundamente erstellt werden mussten (Pos. 10.2 CHF 460.00) und auch die dreizehn Pfostenfüsse zum einbetonieren (Pos.