Ist dies der Fall, muss ermessensweise ein nicht abzugsfähiger wertvermehrender Anteil ausgeschieden werden. Nicht zum Abzug zugelassen werden dürfen auch die Kosten für allfällige funktionell neue Bauteile bzw. Installationen. 3.3.4.2. Die Vorinstanz setzte den Mehrwert des neuen Carports auf 75 % der Kosten von CHF 24'268.00 fest und gewährte demzufolge einen Abzug von CHF 6'068.00. Zur Begründung wird ausgeführt, der neu erstellte Carport habe sowohl wertmässig als auch funktionell Veränderungen erfahren, weil er neu mit einer Wandverschalung verkleidet und im hinteren Teil ein geschlossener Schopfteil eingebaut worden sei.