Eine solche funktionale Betrachtungsweise liegt denn auch dem Einspracheentscheid zu Grunde. Würde die Abzugsfähigkeit der Kosten für den Ersatz des Carports unter den vorliegenden Umständen grundsätzlich verneint, so würde die Rekurrentin steuerlich gleich behandelt wie eine steuerpflichtige Person, die erstmalig einen Carport erstellt. Das kann nicht richtig sein. 3.3.4. 3.3.4.1. Die Kosten für den neuen Carport sind jedoch dann nicht vollumfänglich zum Abzug zuzulassen, wenn dieser im Vergleich zum alten Carport als klar höherwertig einzustufen ist. Ist dies der Fall, muss ermessensweise ein nicht abzugsfähiger wertvermehrender Anteil ausgeschieden werden.