Dies erscheint sachgerecht, denn es ist nicht ersichtlich, warum die Kosten für den funktionsgleichen Ersatz einer freistehenden und einer mit dem Hauptgebäude verbundenen Annexbaute liegenschaftsunterhaltstechnisch nicht gleich behandelt werden sollten. 3.3.3. Diese Rechtsprechung lässt sich ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen, weil es sich wie beim Wintergarten auch beim vorliegend zu beurteilenden Carport im Verhältnis zur Gesamtbaute um einen relativ unbedeutenden Bauteil handelt, welcher an der gleichen Stelle und vor allem funktionsgleich ersetzt wurde. Eine solche funktionale Betrachtungsweise liegt denn auch dem Einspracheentscheid zu Grunde.