von mit dem (Haupt-)Gebäude nicht verbundenen Annexgebäuden grundsätzlich als Liegenschaftsunterhalt qualifiziert werden. Dies erscheint sachgerecht, denn es ist nicht ersichtlich, warum die Kosten für den funktionsgleichen Ersatz einer freistehenden und einer mit dem Hauptgebäude verbundenen Annexbaute liegenschaftsunterhaltstechnisch nicht gleich behandelt werden sollten.