Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass die rechtsgleiche Behandlung der Liegenschafteneigentümer auch insoweit eine im Wesentlichen funktionale Betrachtungsweise für den Entscheid, ob die Kosten für Ersatzbauten Liegenschaftsunterhaltskosten darstellen, nahelegt. Dabei dürfte im Blick auf die bundesgerichtliche Praxis das Ausmass des Ersatzes, von dem letztlich auch abhängt, ob von einer 'Nutzungskonstanz' vor und nach Vornahme der Bauarbeiten ausgegangen werden kann, eine massgebende Rolle spielen. Praxisregeln dazu aufzustellen, ist indessen nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts.