Verbindung beim Wintergarten unbestrittenermassen bestand und beim Erker weiterhin besteht, nicht entschieden zu werden. Damit muss auch nicht zum Argument der Beschwerdeführerin betreffend den Ersatz bzw. Wiederaufbau von mit dem (Haupt-)Gebäude baulich nicht verbundenen Annexgebäuden Stellung genommen werden. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass die rechtsgleiche Behandlung der Liegenschafteneigentümer auch insoweit eine im Wesentlichen funktionale Betrachtungsweise für den Entscheid, ob die Kosten für Ersatzbauten Liegenschaftsunterhaltskosten darstellen, nahelegt.