" 3.3.2. Zum Hinweis des Spezialverwaltungsgerichts, die Kosten für den Abbruch und den Ersatz des Wintergartens seien grundsätzlich abzugsfähig, da es sich beim Wintergarten um keine eigenständige Baute handle, führt das aargauische Verwaltungsgericht im erwähnten Urteil das Folgende aus: "4.3. (…) Ob bei einem solchen Sachverhalt im Übrigen, wie das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, vertritt (angefochtener Entscheid, Erw. 4.3.), stets eine bauliche Verbindung des ersetzten Bauteils mit dem (Haupt-)Gebäude zu verlangen ist, damit die entsprechenden Kosten als Liegenschaftsunterhaltskosten qualifiziert werden können, braucht hier, wo eine solche