entsprechend der Funktion des entsprechenden Abzugs als Gewinnungskostenabzug sein, ob als Folge der baulichen Massnahme eine andere und/oder weitergehende Nutzung möglich wird. Überwiegt dieser Aspekt, kann, wie bereits dargelegt, überhaupt kein Abzug für die entsprechenden Arbeiten bzw. deren Kosten gewährt werden. Liegen indessen vor und nach den Bauarbeiten funktionsgleiche Bau- und/oder Gebäudeteile vor, so ist jedenfalls grundsätzlich ein Abzug für Liegenschaftsunterhaltskosten zu gewähren." 3.3.2.