Das aargauische Verwaltungsgericht hat diesen Entscheid mit den folgenden Ausführungen bestätigt (Urteil vom 17. Dezember 2013 [WBE.2013.84]): "4.3. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, hat im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt, dass entscheidend für die Qualifikation baulicher Massnahmen bzw. der damit verbundenen Kosten als Liegenschaftsunterhaltskosten der Zweck der entsprechenden Arbeiten ist. Hier wurde der beheizte und als vollwertige Wohnraum genutzte Wintergarten durch einen Erker mit gleicher Funktion ersetzt, wobei die nutzbare Fläche nach Erstellung des Erkers sogar noch leicht kleiner war als vorher.