Das Spezialverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24. Januar 2013 in Sachen A.H. (3-RV.2012.158) entschieden, dass die Kosten für den Ersatz eines beheizten Wintergartens durch einen ca. 2 m2 kleineren Erkeranbau mit fünf Fenstern am gleichen Ort als grundsätzlich abziehbaren Liegenschaftsunterhalt zu qualifizieren sind, weil der Erkeranbau dem gleichen Zweck diene wie der ersetzte Wintergarten. Das aargauische Verwaltungsgericht hat diesen Entscheid mit den folgenden Ausführungen bestätigt