3.2. Von den Unterhaltskosten zu unterscheiden sind die nicht abzugsfähigen übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (§ 41 lit. d StG). 3.3. 3.3.1. Das Spezialverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24. Januar 2013 in Sachen A.H. (3-RV.2012.158) entschieden, dass die Kosten für den Ersatz eines beheizten Wintergartens durch einen ca. 2 m2 kleineren Erkeranbau mit fünf Fenstern am gleichen Ort als grundsätzlich abziehbaren Liegenschaftsunterhalt zu qualifizieren sind, weil der Erkeranbau dem gleichen Zweck diene wie der ersetzte Wintergarten.