CHF 4'563.00 auf CHF 90'293.00 beantragt. Das KStA schliesst sich diesem Antrag in seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2015 an. 3. 3.1. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (§ 39 Abs. 2 Satz 1 StG). Als Kosten für den Unterhalt gelten bloss die werterhaltenden Aufwendungen (§ 24 Abs. 1 StGV). 3.2.