2. 2.1. Die Rekurrentin hatte neben ihrem Haus einen im Jahr 1984 erbauten Carport. Weil dessen Flachdach undicht war, drang Wasser in die Holzkonstruktion ein, was zu Pilzbefall und Fäulnis führte. Da die Kosten für eine Reparatur der beschädigten Konstruktion unverhältnismässig hoch gewesen wären, wurde der Carport durch einen neuen ersetzt. Die Vertreterin der Rekurrentin beantragt, es seien die dadurch entstandenen Kosten von total CHF 24'268.00 vollumfänglich als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen. 2.2.