4.2. 4.2.1. Gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG unterliegt die Summe der in den zwei letzten Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven einer vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer zu 40 % des Tarifs, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Lebensjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird. 4.2.2. Der Rekurrent hat sein Knowhow im Rahmen der Übertragung des EU X. in die Y. AG nach seinen eigenen Angaben nicht an diese mitübertragen bzw. verkauft. Er stellt die Patente der Y. AG gegen eine Entschädigung zur Verfügung. Damit kann die Regelung gemäss § 45 Abs. 1 lit.