Von einer Gratisverpflegung kann mithin keine Rede sein. Da der Rekurrentin monatlich ein Lohnabzug von CHF 300.00 für die Verpflegung (entsprechend dem Merkblatt N2/2007 der EStV) gemacht wurde, hätte Ziff. 2.1 des Lohnausweises keine Gehaltsnebenleistungen nennen dürfen und der Lohnausweis ist nicht korrekt ausgefüllt worden (Erw. 4.1.1.). 64 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit; Privilegierte Besteuerung bei Erwerbsaufgabe (§ 45 Abs. 1 lit. f StG) Die privilegierte Besteuerung mit einer separaten Jahressteuer gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG erfordert die definitive Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit.