2016 Steuern 361 CHF 300.00 oder ein Lohnanspruch in Geldform von CHF 300.00 zukam, "verlor" sie diesen Betrag durch den vorgenommenen Abzug von CHF 300.00 für Verpflegung im Betrieb. 5.3.2. Es ergibt sich, dass der Rekurrentin vom Bruttolohn von gesamthaft CHF 3'407.00 pro Monat ein Betrag von CHF 300.00 für die im Betrieb konsumierte Verpflegung abgezogen wurde. Sie musste ihrer Arbeitgeberin somit den Gegenwert der bezogenen Mit- tagsverpflegung (rück-)erstatten. Von einer Gratisverpflegung kann mithin keine Rede sein. Da der Rekurrentin monatlich ein Lohnabzug von CHF 300.00 für die Verpflegung (entsprechend dem Merkblatt N2/2007 der EStV) gemacht wurde, hätte Ziff. 2.1 des Lohnausweises keine Ge- haltsnebenleistungen nennen dürfen und der Lohnausweis ist nicht korrekt ausgefüllt worden (Erw. 4.1.1.). 64 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit; Privilegierte Besteue- rung bei Erwerbsaufgabe (§ 45 Abs. 1 lit. f StG) Die privilegierte Besteuerung mit einer separaten Jahressteuer gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG erfordert die definitive Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 26. Mai 2016 in Sachen L. + E.G. (3-RV.2015.170) Aus den Erwägungen 4. 4.1. Die Rekurrenten beantragen eventualiter, die Lizenzeinnahmen seien zu einem tieferen Satz zu erfassen, da den Zahlungen Vorsor- gecharakter zukomme (…). 362 Spezialverwaltungsgericht 2016 4.2. 4.2.1. Gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG unterliegt die Summe der in den zwei letzten Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven einer vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer zu 40 % des Tarifs, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Lebensjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird. 4.2.2. Der Rekurrent hat sein Knowhow im Rahmen der Übertragung des EU X. in die Y. AG nach seinen eigenen Angaben nicht an diese mitübertragen bzw. verkauft. Er stellt die Patente der Y. AG gegen eine Entschädigung zur Verfügung. Damit kann die Regelung gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG und gestützt darauf eine separate Besteuerung nicht zum Tragen kommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Pa- tente zum Geschäfts- oder Privatvermögen gehören. 65 Berufskosten; auswärtiger Wochenaufenthalt (§ 35 Abs. 1 lit. c StG) Bei einer täglichen Fahrtdauer von 86 Minuten für die Hinfahrt an den Arbeitsplatz und von 116 Minuten für die Rückfahrt handelt es sich um einen Grenzfall. Indes ist infolge der Vollzeitanstellung und der deutlich mehr als 100 Minuten dauernden Rückfahrt am Abend ein Pendeln nicht zumutbar. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 23. Juni 2016 in Sachen N.B. (3-RV.2016.2). Aus den Erwägungen 4. 4.1.