Nach Auffassung von Bosshard/Bosshard/Lüdin, Sozialabzüge und Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, Zürich 2000, stellt der Tag der Diplomverleihung das Ende der Ausbildung dar, da an diesem Tag offiziell das Erreichen des Ausbildungsziels bescheinigt wird (S. 176 f.). Diese Auffassung erscheint dem Spezialverwaltungsgericht als sachgerecht, denn mit der Diplomverleihung ist eine Schule endgültig abgeschlossen. Der Absolvent kann (spätestens) ab dem folgenden Tag eine diese Ausbildung voraussetzende Berufstätigkeit aufnehmen. 374 Spezialverwaltungsgericht 2016