Im vorliegenden Fall ist streitig, ob sich S.S. am 31. Dezember 2014 noch "in Ausbildung" befand, oder ob diese in jenem Zeitpunkt bereits beendet war. Gemäss dem aktenkundigen Schulvertrag zwischen der Schule X. und S.S. vom 31. Juli/4. August 2012 galt als Schulbeginn der erste Tag des Theorielehrgangs in W. (vgl. Ziff. 1.1.3 [Schulbeginn]), d.h. der 14. Januar 2013 (vgl. Schreiben der Schule X. vom 4. August 2012). Betreffend Schulende enthält der Schulvertrag keine Bestimmung. Es ist daher nach allgemeinen Gesichtspunkten zu beurteilen, wann die Ausbildung abgeschlossen wurde.