4.3. Die Gewährung des Kinderabzuges hängt letztlich auch davon ab, dass die Leistende für den Unterhalt des Kindes in überwiegendem Mass, zu mehr als der Hälfte aufkommt (§ 27 StGV). Erzielt ein volljähriges Kind eigene Einkünfte, so muss der Beitrag der Eltern selbige übersteigen. Massgebend sind diesbezüglich die Verhältnisse in der ganzen Steuerperiode und nicht alleine jene am Stichtag (vgl. zum Ganzen: VGE vom 22. September 2015 in Sachen B.T. [WBE.2014.423]). 4.4. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob sich S.S. am 31. Dezember 2014 noch "in Ausbildung" befand, oder ob diese in jenem Zeitpunkt bereits beendet war.