Sind aber am Stichtag die Voraussetzungen (noch) erfüllt, besteht Anspruch auf den vollen Kinderabzug, unabhängig von der effektiven Dauer der Ausbildung und der Höhe der Auslagen. Im Veranlagungsverfahren als Teil der Massenverwaltung drängt es sich auf, zur Beurteilung des Anspruches auf Sozialabzüge auf die Verhältnisse an einem bestimmten Stichtag abzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2003 [2A.523/2003]). Das Stichtagsprinzip basiert auf der Tatsache, dass der erstmalige Kinderabzug unabhängig vom Geburtstag eines Kindes für die ganze Steuerperiode gewährt wird. 2016 Steuern 373