Die Berechtigung zum Kinderabzug beurteilt sich nach den Verhältnissen am Stichtag, am Ende der Steuerperiode (§ 42 Abs. 2 StG), nicht nach denjenigen während der Steuerperiode. Wurde die Berufsausbildung noch vor Ablauf der Steuerperiode abgeschlossen, besteht am Stichtag kein Anspruch mehr auf den Kinderabzug, auch wenn alle übrigen Voraussetzungen während der Steuerperiode erfüllt gewesen sind, insbesondere die Leistende überwiegend oder gar ausschliesslich für den Unterhalt des Auszubildenden aufgekommen ist.