Für jedes volljährige Kind in Ausbildung, für dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Hauptsache aufkommen, werden gemäss § 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StG (in der Fassung gemäss Änderung vom 22. Mai 2012) bei der Steuerberechnung vom Reineinkommen CHF 11'000.00 abgezogen. 4.2. Die Berechtigung zum Kinderabzug beurteilt sich nach den Verhältnissen am Stichtag, am Ende der Steuerperiode (§ 42 Abs. 2 StG), nicht nach denjenigen während der Steuerperiode.