Gestützt darauf beantragt die Rekurrentin, es sei ihr ein Kinderabzug von CHF 11'000.00 zu gewähren. 3.2. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin keinen Kinderabzug gewährt, weil die Ausbildung von S.S. am 20. Dezember 2014 beendet gewesen, er also am massgeblichen Stichtag 31. Dezember 2014 nicht mehr in Ausbildung gewesen sei. Da per Stichtag jedoch eine Unterstützungsbedürftigkeit bestanden habe, gewährte die Vorinstanz der Rekurrentin den Unterstützungsabzug von CHF 2'400.00. 4. 4.1. Für jedes volljährige Kind in Ausbildung, für dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Hauptsache aufkommen, werden gemäss § 42 Abs. 1 lit.