2016 Steuern 371 im Einspracheverfahren die offensichtliche Unrichtigkeit der Er- messensveranlagung bewiesen wurde und neu aufgrund der nachge- reichten Steuererklärung eine ordentliche Veranlagung erfolgte, fallen die erschwerten formellen Anforderungen an Rechtsmittel ge- gen Ermessensveranlagungen weg. 7.3.3. Der Beweismittelausschluss kommt damit vorliegend nicht zum Tragen, da im Einspracheverfahren keine Ermessensveranlagung mehr erfolgte. 67 Kinderabzug (§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StG; § 27 StGV) Der Tag der Diplomverleihung stellt das Ende der Ausbildung dar. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 28. Januar 2016 in Sachen K.S. (3-RV.2015.152). Aus den Erwägungen 3. 3.1. S.S., der am 22. November 1988 geborene Sohn der Rekurren- tin, besuchte in den Jahren 2014/15 die Schule X.. Die Diplom- prüfungen fanden vom 12. – 19. Dezember 2014 (vgl. Kursbestä- tigung der Schule X. vom 6. November 2015) und die Diplomfeier am 20. Dezember 2014 (vgl. Schreiben der Schule X. vom 4. August 2012) statt. Das Schulgeld belief sich auf total CHF 37'180.00 (vgl. Schulvertrag zwischen der Schule X. und S.S. vom 31. Juli/4. August 2012), wofür gemäss ihren Angaben die Rekurrentin aufgekommen ist. Am 1. Februar 2015 hat S.S. seine neue Arbeitsstelle angetreten. Da er bis zum Stellenantritt kein Arbeitslosengeld erhielt, wurde er bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin von der Rekurrentin finanziell unterstützt. 372 Spezialverwaltungsgericht 2016 Gestützt darauf beantragt die Rekurrentin, es sei ihr ein Kinder- abzug von CHF 11'000.00 zu gewähren. 3.2. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin keinen Kinderabzug ge- währt, weil die Ausbildung von S.S. am 20. Dezember 2014 beendet gewesen, er also am massgeblichen Stichtag 31. Dezember 2014 nicht mehr in Ausbildung gewesen sei. Da per Stichtag jedoch eine Unterstützungsbedürftigkeit bestanden habe, gewährte die Vorinstanz der Rekurrentin den Unterstützungsabzug von CHF 2'400.00. 4. 4.1. Für jedes volljährige Kind in Ausbildung, für dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Hauptsache aufkommen, werden gemäss § 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StG (in der Fassung gemäss Änderung vom 22. Mai 2012) bei der Steuerberechnung vom Reineinkommen CHF 11'000.00 abgezogen. 4.2. Die Berechtigung zum Kinderabzug beurteilt sich nach den Ver- hältnissen am Stichtag, am Ende der Steuerperiode (§ 42 Abs. 2 StG), nicht nach denjenigen während der Steuerperiode. Wurde die Berufsausbildung noch vor Ablauf der Steuerperiode abgeschlossen, besteht am Stichtag kein Anspruch mehr auf den Kinderabzug, auch wenn alle übrigen Voraussetzungen während der Steuerperiode er- füllt gewesen sind, insbesondere die Leistende überwiegend oder gar ausschliesslich für den Unterhalt des Auszubildenden aufgekommen ist. Sind aber am Stichtag die Voraussetzungen (noch) erfüllt, besteht Anspruch auf den vollen Kinderabzug, unabhängig von der effekti- ven Dauer der Ausbildung und der Höhe der Auslagen. Im Veranlagungsverfahren als Teil der Massenverwaltung drängt es sich auf, zur Beurteilung des Anspruches auf Sozialabzüge auf die Verhältnisse an einem bestimmten Stichtag abzustellen (Ur- teil des Bundesgerichts vom 4. November 2003 [2A.523/2003]). Das Stichtagsprinzip basiert auf der Tatsache, dass der erstmalige Kin- derabzug unabhängig vom Geburtstag eines Kindes für die ganze Steuerperiode gewährt wird. 2016 Steuern 373 4.3. Die Gewährung des Kinderabzuges hängt letztlich auch davon ab, dass die Leistende für den Unterhalt des Kindes in überwiegen- dem Mass, zu mehr als der Hälfte aufkommt (§ 27 StGV). Erzielt ein volljähriges Kind eigene Einkünfte, so muss der Beitrag der Eltern selbige übersteigen. Massgebend sind diesbezüglich die Verhältnisse in der ganzen Steuerperiode und nicht alleine jene am Stichtag (vgl. zum Ganzen: VGE vom 22. September 2015 in Sachen B.T. [WBE.2014.423]). 4.4. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob sich S.S. am 31. Dezember 2014 noch "in Ausbildung" befand, oder ob diese in jenem Zeitpunkt bereits beendet war. Gemäss dem aktenkundigen Schulvertrag zwischen der Schule X. und S.S. vom 31. Juli/4. August 2012 galt als Schulbeginn der erste Tag des Theorielehrgangs in W. (vgl. Ziff. 1.1.3 [Schulbeginn]), d.h. der 14. Januar 2013 (vgl. Schreiben der Schule X. vom 4. August 2012). Betreffend Schulende enthält der Schulvertrag keine Bestim- mung. Es ist daher nach allgemeinen Gesichtspunkten zu beurteilen, wann die Ausbildung abgeschlossen wurde. In Frage kommen insbesondere die folgenden Zeitpunkte: - Exmatrikulation, - letzte Prüfung, - Erhalt des Prüfungsbescheids, - Diplomverleihung. Nach Auffassung von Bosshard/Bosshard/Lüdin, Sozialabzüge und Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, Zürich 2000, stellt der Tag der Diplomverleihung das Ende der Ausbildung dar, da an diesem Tag offiziell das Erreichen des Ausbildungsziels bescheinigt wird (S. 176 f.). Diese Auffassung erscheint dem Spezialverwaltungsgericht als sachgerecht, denn mit der Diplomverleihung ist eine Schule endgül- tig abgeschlossen. Der Absolvent kann (spätestens) ab dem folgen- den Tag eine diese Ausbildung voraussetzende Berufstätigkeit aufnehmen. 374 Spezialverwaltungsgericht 2016 Die Diplomfeier fand vorliegend unbestrittenermassen am 20. Dezember 2014 statt. Die Schule gilt daher (spätestens) an die- sem Tag als beendet. S.S. befand sich am Stichtag 31. Dezember 2014 also nicht mehr "in Ausbildung". Daran vermag auch die von der Rekurrentin im Rekursverfahren neu eingereichte "Kursbestä- tigung" der Schule X. vom 6. November 2015 nichts zu ändern, wo- nach der von S.S. besuchte Kurs 2013/2014 am 7. Januar 2013 be- gonnen und am 5. Januar 2015 geendet hat. Selbst wenn der Kurs offiziell erst anfangs Januar 2015 geendet hat, ist auf das Datum der Diplomfeier abzustellen, weil eine Diplomverleihung der letzte offizielle Akt einer Ausbildung darstellt. So wie trotz Exmatriku- lation die Ausbildung noch andauern kann, wenn danach noch Prü- fungen absolviert werden können, so ist umgekehrt die Ausbildung (spätestens) mit der Diplomverleihung auch dann beendet, wenn die offizielle Immatrikulation noch länger andauert. Dem Umstand, dass die Rekurrentin S.S. bis zum Antritt seiner Stelle am 1. Februar 2015 weiterhin finanziell unterstützt hat, hat die Vorinstanz zu Recht mit der Gewährung des Unterstützungsabzuges Rechnung getragen. 68 Schuldzinsenabzug (§ 40 lit. a StG) Der hälftige Miteigentümer einer Liegenschaft kann bei Solidarhaftung auch die über seinen Miteigentumsanteil hinaus selbst bezahlten Hypo- thekarschuldzinsen abziehen. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 26. Mai 2016 in Sachen T.S. (3-RV.2016.26). Aus den Erwägungen 4. 4.1.