3.3.2. In der Erfolgsrechnung der Einzelfirma wurden als Personalaufwand unter anderem der Nettolohn der Rekurrentin von CHF 21'000.00 und die Quellensteuer von CHF 1'028.60 verbucht. Da der Nettolohn die Quellensteuer nicht enthält – mithin der um die Quellensteuer reduzierte Lohn verbucht wurde –, erfolgte keine doppelte Erfassung als Aufwand und die Buchhaltung erweist sich in diesem Punkt als korrekt.