Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Kantonsund Gemeindesteuern. Die Quellensteuer wird auf der Grundlage des vom Arbeitgebenden der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohnes erhoben (§ 119a StG; § 20b Abs. 1 der Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000; StE 2015 B 22.1 Nr. 8, mit Hinweis; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri- Bern 2015, § 119a StG N 3 ff.). Art. 2 BGSA bestimmt, dass die Abrechnung im vereinfachten Verfahren vorgenommen werden kann, sofern a) der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Art. 7 BVG nicht übersteigt; b) die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes den zweifachen Betrag der