358 Spezialverwaltungsgericht 2015 66 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren; Abzug Quellensteuer (§ 119a StG) Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wird die Einkommenssteuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfah- rens an der Quelle erhoben. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 23. Juli 2015 in Sachen U. + A.K. (3-RV.2015.14). Aus den Erwägungen 3.2. 3.2.1. Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälli- ger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4.5 % an der Quelle zu erheben, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (Bundesgesetz über die Schwarzarbeit, BGSA) entrichtet. Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Kantons- und Gemeindesteuern. Die Quellensteuer wird auf der Grundlage des vom Arbeitgebenden der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Brutto- lohnes erhoben (§ 119a StG; § 20b Abs. 1 der Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000; StE 2015 B 22.1 Nr. 8, mit Hinweis; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri- Bern 2015, § 119a StG N 3 ff.). Art. 2 BGSA bestimmt, dass die Abrechnung im vereinfachten Verfahren vorgenommen werden kann, sofern a) der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Art. 7 BVG nicht übersteigt; b) die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt; und c) die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abge- rechnet werden. 3.2.2. 2015 Abteilung Steuern 359 Der Grenzbetrag nach Artikel 7 BVG lag im Jahr 2011 bei CHF 20'880.00 (Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVV 2] vom 18. April 1984, Stand 1. Januar 2011). 3.3. 3.3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Voraussetzungen für das vereinfachte Abrechnungsverfahren erfüllt sind (vgl. auch "Nachweis über abgerechnete Quellensteuern" pro 2011 der SVA Aarau vom 27. Februar 2012). Die Quellensteuer von gesamthaft 5 % (§ 119a Abs. 1 StG; Art. 37a Abs. 1 DBG) wurde vom Bruttolohn der Re- kurrentin von CHF 20'571.60 ebenso wie die Sozialversicherungs- beiträge in Abzug gebracht (Lohnabrechnung 2011). 3.3.2. In der Erfolgsrechnung der Einzelfirma wurden als Personalauf- wand unter anderem der Nettolohn der Rekurrentin von CHF 21'000.00 und die Quellensteuer von CHF 1'028.60 verbucht. Da der Nettolohn die Quellensteuer nicht enthält – mithin der um die Quellensteuer reduzierte Lohn verbucht wurde –, erfolgte keine doppelte Erfassung als Aufwand und die Buchhaltung erweist sich in diesem Punkt als korrekt. 67 Aktenaufbewahrung/Aktenvernichtung; Zuständigkeit (§ 167 Abs. 1 StG). Über das Gesuch um Aktenvernichtung hat das Gesamtgericht zu ent- scheiden. Keine Vernichtung von anlässlich eines Augenscheines aufge- nommenen Fotografien vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 10. Februar 2015 in Sachen J.D. (3-RV.2015.9).