Der 13. Monatslohn ist vorliegend als Gratifikation ausgewiesen, was angesichts des vertraglichen Anspruchs der Rekurrentin nicht korrekt ist (Art. 12 des Landes- Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes), bei der vorliegenden Berechnung jedoch keine Folgen zeitigt. Der Lohnabrechnung vom August 2014 ist zu entnehmen, dass die Gehaltsnebenleistung von CHF 300.00 in die Berechnung des auszuzahlenden Nettolohnes Eingang gefunden hat. Unabhängig davon, ob der Rekurrentin eine Naturalleistung im Gegenwert von 2016 Steuern 361