Es ist denn auch unbestritten, dass sie sich nicht zu Hause verpflegen konnte. Zu prüfen ist, ob sie Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung geltend machen kann (Ansicht der Rekurrentin) oder ob ihr die Arbeitgeberin die Verpflegung gratis zur Verfügung gestellt hat (Ansicht der Vorinstanz). 5. 5.1. Im Arbeitsvertrag zwischen der Rekurrentin und der X. GmbH (…) wird der Bruttolohn ("Festlohn") mit CHF 3'383.00 pro Monat angegeben (was dem Mindestlohn im Gastgewerbe für Mitarbeitende ohne Berufslehre bis 31. Dezember 2011 entspricht [Art. 10 Abs. 3 Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes]). Als monatlicher Abzug ist unter anderem ein Betrag von CHF 300.00 für Unter-