Als Gehaltsnebenleistungen gelten alle Leistungen des Arbeitgebers, die nicht in Geldform ausgerichtet werden. Die Naturalbezüge der unselbständig Erwerbenden werden zum Marktwert bewertet. In der Ziffer 2.1 des Lohnausweises ist der Wert anzugeben, der dem Arbeitnehmer dadurch zufliesst, dass er gratis Verpflegung und Unterkunft vom Arbeitgeber erhält. Das Feld ist nicht auszufüllen, wenn dem Arbeitnehmer für die gewährte Verpflegung und Unterkunft ein Abzug vom Lohn gemacht wird, der mindestens den von der EStV gemachten Ansätzen (Erw. 4.1.2.) entspricht (§ 6 StGV; vgl. VGE vom 23. August 2007 in Sachen A. + F.D. [WBE.2007.138]; "Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises