Gleiches gilt für den Umstand, dass beim gegenseitigen Abgleich zum Abschluss Gegenverrechnungen von undeklarierten Forderungen zu akzeptieren seien. Verhandlungen finden jeweils im tatsächlich ausgehandelten Preis ihren Niederschlag, welcher die (definitive) Debitorenforderung bestimmt. Eine Reduktion der Forderung führt zu einer effektiven Reduktion des Debitors, welche – soweit sie dem Drittvergleich standhält – ohne weiteres als Erlösminderung zu beachten ist. Ein Bedarf für eine (zusätzliche) pauschale Delkredere-Rückstellung wird damit nicht ausgewiesen. 6.3.4. Unbeachtlich bezüglich Delkredere-Rückstellung sind verlängerte Zahlungsfristen.