Auf die Uneinbringlichkeit bestehender aktueller Debitoren kann daraus nicht geschlossen werden. Das gilt auch, als für Darlehen Sicherheiten gestellt werden mussten (Darlehensvertrag zwischen der Rekurrentin und der X. Deutschland GmbH). 6.3.3. Auch das Argument, dass die Preise bei erhöhtem Dokumentationsbedarf immer wieder mit der Muttergesellschaft ausgehandelt werden müssten, bzw. nachträgliche Diskussionen über die Inhalte und Preise ändern nichts. Gleiches gilt für den Umstand, dass beim gegenseitigen Abgleich zum Abschluss Gegenverrechnungen von undeklarierten Forderungen zu akzeptieren seien.