Deutschland GmbH oder der X. Austria GmbH bemühte, wurde von der Rekurrentin ebenfalls nicht dargetan. Allein deshalb ist der Rekurs abzuweisen. 6.3.2. Wenn die Rekurrentin ausführt, in der Vergangenheit hätten Debitoren in Darlehen umgewandelt werden müssen, ändert das nichts an der Beurteilung, dass zwischen den nahestehenden Personen kein erhebliches Kreditrisiko besteht, welches zu einer Delkredere-Rück- stellung führen könnte. Debitorenguthaben wurden lediglich in eine Darlehensschuld umgewandelt. Auf die Uneinbringlichkeit bestehender aktueller Debitoren kann daraus nicht geschlossen werden.