Auf Nachfrage durch die Rekurrentin wurde in der E-Mail des Revisors des KStA vom 9. Juni 2015 erwähnt, dass Abschreibungen auf Forderungen bei nachgewiesener tatsächlicher Zahlungsunfähigkeit der Muttergesellschaft vorgenommen werden könnten. Im Einspracheentscheid wurde sodann ausgeführt, dass eine Gefährdung der Forderungen gegenüber Gruppengesellschaften nicht ausgewiesen worden sei, womit implizit ein Nachweis eines Forderungsverlustes bzw. eines Kreditrisikos als möglich erachtet wurde. 6.3. 6.3.1. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin besteht kein absoluter Anspruch auf pauschale Wertberichtigung von Debitoren.