6.2.2. Die Prüfung wurde vom KStA JP bei der Rekurrentin zwar unter einer etwas zu eingeschränkten Optik vorgenommen, indem jegliche Delkredere-Rückstellung unter Hinweis auf die "Veranlagungsrichtlinien" für unmöglich erklärt wurde. Im Schreiben vom 22. Mai 2015 wurde aber präzisierend ausgeführt, dass im Konzern kein Risiko der Nicht-Bezahlung bestehe. Auf Nachfrage durch die Rekurrentin wurde in der E-Mail des Revisors des KStA vom 9. Juni 2015 erwähnt, dass Abschreibungen auf Forderungen bei nachgewiesener tatsächlicher Zahlungsunfähigkeit der Muttergesellschaft vorgenommen werden könnten.