(…) 6.2. 6.2.1. Zwar ist der Rekurrentin einerseits zuzustimmen, dass keine Konzernbesteuerung erfolgen kann. Insofern ist die geschäftsmässige Begründetheit der Delkredere-Rückstellung im Umfang von CHF 38'989.00 aus der Sicht der Rekurrentin im Drittvergleich zu prüfen. Anderseits verkennt die Rekurrentin aber, dass die pauschale Delkredere-Rückstellung hinsichtlich tatsächlich geschäftsmässiger Begründetheit überprüft werden kann (vgl. VGE vom 16. November 2000 in Sachen A. AG [BE.99.00045], bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2001 [2P.16/2001]). 6.2.2.