1996, B 72.14.1 Nr. 15). Ob eine Wertberichtigung zulässig sei, ist aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall zu beurteilen. Nachweispflichtig für die geschäftsmässige Begründetheit als steuermindernden Umstand ist die Steuerpflichtige (…)." 4.2.3. Im Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band 1, Buchführung und Rechnungslegung, Zürich 2009, S. 231, Ziff. IV.6.19.3., wird zur Bedeutung des Delkrederes folgendes ausgeführt: "(…) Neben einzelnen konkretisierten Bewertungsrisiken hat das Delkredere auch das allgemeine Kreditrisiko zu decken.